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Wann dürfen Unternehmen Bonitätsauskünfte einholen?
DSGVO Art 6, 12-13, 82-83
Rechtmäßige Datenverarbeitung - Geldstrafe und Schadenersatz droht - Conclusio

Vor Vertragsabschluss haben Unternehmen ein verständliches Interesse zu erfahren, ob ihre Kunden zahlungsfähig sind bzw. ob in Zukunft Verlass auf einen Lieferanten sein wird. Um dies beurteilen zu können, werden häufig Bonitätsauskünfte eingeholt.

Beim Einholen von Bonitätsauskünften, kommt es zur Übermittlung von personenbezogenen Daten. Im Fall von Unternehmen werden Informationen über Geschäftsbeziehungen bekannt gegeben, bei natürlichen Personen wird oft zusätzlich das Geburtsdatum an Wirtschaftsauskunftsdienste übermittelt. Aus diesem Grund müssen beim Einholen von Bonitätsauskünften die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachtet werden.


Rechtmäßige Datenverarbeitung

Das Einholen von Bonitätsabfragen könnte Bestandteil vertraglicher Vereinbarungen z.B. AGB sein. In diesem Fall wäre das Einholen von Bonitätsauskünften aufgrund der rechtlichen Vereinbarung zulässig (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO).
Kunden können dem Einholen von Bonitätsauskünften freiwillig einwilligen (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Hierbei sind sie gemäß Art 12, 13 DSGVO vorab umfassend über geplante Bonitätsabfragen zu informieren. Des Weiteren können datenschutzrechtliche Einwilligungen jederzeit widerrufen werden. Das Einholen weiterer Bonitätsauskünfte wäre dann unzulässig.

Berechtigte Interessen können ebenfalls das Einholen von Bonitätsauskünften rechtfertigen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). In der Praxis ist es aber schwierig, festzustellen wann ein berechtigtes Interesse besteht. Jedenfalls wird ein solches vorliegen, wenn Unternehmen Vorleistungen erbringen, beispielsweise ihre Kunden auf Rechnung zahlen lassen. Hier haben Unternehmen das berechtigte Interesse sicherzustellen, dass ihre Kunden die Waren bzw. Dienstleistungen auch bezahlen können.

Das Einholen von Bonitätsauskünften ist weiters rechtmäßig, wenn eine Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse bzw. in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt oder zur Verarbeitung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die Verarbeitung im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen liegt.


Geldstrafe und Schadenersatz droht

Keineswegs sollte jedoch Bonitätsauskünften blind vertraut werden. Nur allzu oft befinden sich in den Datenbanken von Wirtschaftsauskunftsdiensten falsche, rechtswidrig ermittelte bzw. veraltete Daten. Derartige Daten dürfen vom abfragenden Unternehmen nicht verwendet werden. Verwendet er sie trotzdem, obwohl er Hinweise zur Fehlerhaftigkeit hat, kann das Unternehmen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlich belangt werden. Die Datenschutzbehörde kann bei Datenschutzverletzungen gemäß Art 83 Abs 5 DSGVO Geldstrafe von bis zu 20 Mio. Euro und bei Unternehmen bis zu 4% des letzten weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Neben der Geldstrafe kann der Betroffene auch Schadenersatz für materielle und immaterielle Schäden geltend machen, wenn derartige Bonitätsdaten bloßstellend verwendet wurden. Zum Schadenersatz hat die ARGE DATEN auch schon über mehrere Verurteilungen berichtet.

Es zahlt sich daher aus bei fragwürdigen oder negativen Auskünften den Wirtschaftsauskunftdsdiensten nicht blind zu vertrauen, sondern mit dem Betroffenen ein Gespräch zu suchen bzw. alternative Auskünfte einzuholen.


Conclusio

Bonitätsauskünfte durch Unternehmen sind grundsätzlich zulässig. Die Unternehmen sollten jedoch einen Plan zur Einholung haben.

Für Unternehmen ist es ratsam ihre vertraglichen Vereinbarungen in einer Art zu gestalten, die das Einholen von Bonitätsauskünften ausdrücklich ermöglicht - sofern dies nötig und sinnvoll ist. Fehlen vertragliche Vereinbarungen kann zwar nachträglich eine freiwillige Einwilligung eingeholt werden, diese kann jedoch jederzeit widerrufen werden.

Auch berechtigte Interessen können das Einholen von Bonitätsauskünften ermöglichen, etwa bei besonders hohen geschäftlichen und existenzgefährdenden Risken. Hier gilt es eine objektive Interessensabwägung sicherzustellen. Bei durchschnittlichen Konsumentengeschäften, mit monatlichen Umsätzen von wenigen hundert Euro wird dieses "berechtigte Interesse" kaum argumentierbar sein, insbesondere dann, wenn bei Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen und Zahlungen jederzeit die Leistungserbringung gestoppt werden kann, wie dies im Mobil-Telefonbereich möglich ist.

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