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Darf ein Arbeitgeber Mitarbeiterfotos veröffentlichen?
DSGVO Art 6, 82, 83; UrhG § 78; ArbVG § 96a
DSGVO und UrhG sind zu beachten - Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers wird in meisten Fällen nicht vorliegen - Einwilligung ist einzuholen - Bestimmungen grundsätzlich für vergleichbare Verhältnisse gültig - Geldstrafe und Schadenersatzklage

Fotos von Mitarbeitern werden auf der unternehmenseigenen Homepage gerne eingesetzt, um potentiellen Geschäftspartnern das Unternehmen näher zu bringen. Gleichzeitig vermittelt ein Mitarbeiterfoto einen ersten Eindruck vom Gesprächspartner und erleichtert die Kontaktaufnahme.

Dabei wird oft vergessen, dass Fotos von Mitarbeitern nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden sollten. Mitarbeiter sind, um nachteilige rechtliche Folgen auszuschließen, vor der Veröffentlichung um Einwilligung zu bitten (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Sowohl das Urheberrechtsgesetz (UrhG), als auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind zu beachten.


Beschränkungen durch UrhG

Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.
Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) (z.B. 4 Ob 363/81) muss dem Abgebildeten die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Einwilligung gibt. Wird ein Bild des Mitarbeiters zu Werbezwecken, beispielsweise auf der Website des Unternehmens veröffentlicht, bedarf es daher jedenfalls seiner Einwilligung.

Die Zustimmung zur Veröffentlichung des eigenen Bildes, auf zum Beispiel der Unternehmens- oder Schulwebseite, kann vom Betroffenen jederzeit widerrufen werden. Ohne Widerruf bleibt die Zustimmung erhalten, auch wenn zum Beispiel der Schüler die Schule verlässt.

In einer späteren Entscheidung (8 Ob A 136/00h) geht der OGH weiter: Das Veröffentlichen eines Mitarbeiterfotos durch den Dienstgeber und die Weigerung, dieses zu entfernen, stelle einen Verstoß gegen den Bildnisschutz gemäß § 78 UrhG dar. Aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht könne keine Verpflichtung zur Duldung abgeleitet werden.


Bestimmungen grundsätzlich für vergleichbare Verhältnisse gültig

Die Verpflichtung zur Einwilligung gilt auch in anderen Beziehungen, etwa wenn eine Schule auf ihrer Website Schülerfotos veröffentlicht (unabhängig ob vom Klassenzimmer, von einer Veranstaltung, unabhängig ob schuloffiziell oder durch Lehrer, Schüler, Eltern, Dritte angefertigt).

Ebenso sind die Bestimmungen bei Universitäten/Studenten, Hilfseinrichtungen/Klienten, Gesundheitsbetriebe/Patienten oder Veranstalter/Besucher gültig.

Bezogen auf Veranstaltungen würden wir empfehlen, bei Aussendungen von Informationen zur Veranstaltung und/oder bei der Begrüßung der Veranstaltung die anwesenden Personen darauf hinzuweisen, dass das Fotografieren von Personen ohne deren Zustimmung eine Datenschutz- und Urheberrechtsverletzung darstellt.

Für die Einhaltung verantwortlich ist immer der Verantwortliche einer Verarbeitung, dass wird bei einer Website der Betreiber der Website sein. In den genannten Beispielen wäre das das Unternehmen, die Schule bzw. die Eltern, wenn sie Schulfotos auf Facebook veröffentlichen. Ermöglicht der Betreiber das "Posting" von Texten oder Bildern, wird er sich darum kümmern müssen, dass keine rechtswidrigen Bilder gepostet werden. Wie er das macht, wird ihm von der DSGVO nicht vorgegeben.


Nach der DSGVO

Besteht an der Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, dürfen Mitarbeiterfotos auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden (Art 6 DSGVO). Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers wird in der Regel jedoch nicht anzunehmen sein.

Dieselben Grundsätze gelten auch für die Veröffentlichung der Fotos im Intranet. Auch hier ist in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Mitarbeiter im Vorhinein einzuholen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 96a Abs 1 Zif 1 Arbeitesverfassungsgesetz (ArbVG), der unter Umständen den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlich macht.

Ein Datenschutzverstoß gemäß Art 6 DSGVO wird gemäß Art 83 Abs 5 DSGVO mit Geldstrafen von bis zu 20 Mio. Euro oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4 % seines letzten weltweiten Jahresumsatzes bedroht. Die Datenschutzbehörde ist für das Beschwerdeverfahren zuständig. Neben der Geldstrafe können Betroffene unter Umständen Schadenersatz geltend machen, sofern materieller und/oder immaterieller Schaden entstanden ist (Art 82 DSGVO). Die Zivilgerichte sind für Schadenersatzklagen zuständig.


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