Sind alle Aufnahmen gemäß DSGVO Bildaufnahmen? DSGVO Art 5-6, 30, 82, 83 DSG §§ 12-13
Nicht jede Installation einer Kamera bedeutet auch Überwachung - Rein technische Aufnahmen fallen nicht unter Bildaufnahmen im Sinne des Datenschutzgesetz - Identifizierung und Zweck sind maßgeblich
Bildaufnahmen gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Datenschutz-Gesetz (DSG) liegt dann vor, wenn Aufnahmen in identifizierender Absicht erfolgen, also zum Ziel haben im Ereignisfall (meist rechtswidriges Verhalten) eine Person zu identifizieren.
Rein technische Aufnahmen fallen nicht unter Bildaufnahmen gemäß § 12 DSG. Beispielsweise installiert der Betreiber einer Autowaschstraße eine Videoüberwachungsanlage. Der Zweck der Bildaufnahme gemäß Art 5 Abs 1 lit b und 6 Abs 1 lit f DSGVO ist die Kontrolle der ein- und ausfahrenden Autos auf schon vorhandene Schäden, um beweisen zu können, dass beanstandete Schäden nicht beim Waschvorgang entstanden sind.
Beschränkt sich die Bildaufnahme ausschließlich auf die Waschanlage zum Zeitpunkt des Betriebes als technische Aufnahme, zu dem üblicherweise niemand im Auto sitzt oder sonstwie erfasst wird, handelt es sich um keine Bildaufnahme gemäß Datenschutzrecht.
Werden jedoch Aufzeichnungen geführt um etwa spätere Reklamationen zu verhindern oder sonstwie das gereinigte KFZ und damit auch den Besitzer zu identifizieren (etwa über das KFZ-Kennzeichen), dann wäre sehr wohl auch eine Bildverarbeitung gegeben.
Zu bedenken ist, dass jeder Verwendungsvorgang von Videoüberwachungssystemen gemäß Art 30 DSGVO zu protokollieren ist. Nicht erforderlich ist dies lediglich bei einer Echtzeitüberwachung. Hingegen ist die Kennzeichnungspflicht gemäß Art 13 DSG ausnahmslos für jeden Verarbeitungsvorgang zwingend.
Eine verordnungswidrige Bildverarbeitung kann gemäß Art 83 Abs 5 DSGVO mit einer Geldstrafe von bis zu 20 Millionen Euro bzw. vier Prozent des weltweiten Umsatzes durch die Datenschutzbehörde verhängt werden. Neben der Geldstrafe enthält der Art 82 Abs 1 DSGVO eine Anspruchsgrundlage zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden für Datenschutzverletzungen. Die Zivilgerichte sind für Schadenersatzklagen zuständig.
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